Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 82a Übergangsbestimmungen
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/82a#abs-1 (1) Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/82a#abs-2 (2) § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 82a AWV →
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Änderungsverlauf
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27.04.2021 Ausfertigung
§ 82a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
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